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Kultur im Konsum e.V.

 

gegründet am 07. April 2019

 

 

Vereinssatzung

Stand: 22. Juni 2019

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Kultur im Konsum e.V.“, Kurzbezeichnung: KuKo.
Der Verein hat seinen Sitz in Niederfinow. Gerichtsstand ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - in allen Fällen Frankfurt/Oder. Er ist unter der Register-Nr: VR 6671FF beim Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

    1. Der Zweck des Vereins Kultur im Konsum e.V. ist die Förderung von Kultur und Kunst. Mit Veranstaltungen wie Lesungen, Vorführungen, Vorträge, Ausstellungen sowie Workshops und Kursangebote sollen das Kultur – und Kunstverständnis geweckt und gefördert werden. Zwecks Zielerreichung werden Themenleiter bestimmt, welche die Themengebiete inhaltlich und organisatorisch führen.

       

    2. Das Angebot des Kultur im Konsum e.V. soll themenorientiert sein – nicht gruppenorientiert. Der Verein bedient nicht die Interessen einer bestimmten Gruppe wie zum Beispiel Senioren oder Jugendliche. Die Themenorientierung soll die Teilnahme und Teilhabe von allen Gruppen unabhängig von Alter und sozialer Zugehörigkeit nicht nur ermöglichen, sondern mit einem interessanten und vielfältigen Angebot ausdrücklich fördern.

       

§ 3 Selbstlosigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
      des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 ff.) der Abgabenordnung.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

       

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen auch keine Personen durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

       

    4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

  

§4 Vorstand

    1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über Zahl und
      Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.

    2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    3. Die Geschäfte des Vereins führt der 1. Vorsitzende.

       

    4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung nicht etwas Anderes vorsieht.

       

    5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bei der Gründungsversammlung wird der 1. Vorsitzende für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§5 Erweiterter Vorstand

        5.1 Themenleiter für folgende Themengebiete zählen zum erweiterten Vorstand:

 

                a) Themenleiter “Veranstaltungen”,

                b) Themenleiter “Geschichtswerkstatt”,

                c) Themenleiter “Literaturkreis”,

                d) Themenleiter “Musik und Bewegung”

                e) Themenleiter „Planten un Blomen“

 

 

    1. Themenleiter werden vom Vorstand vorgeschlagen von der Mitgliederversammlung

      gewählt.

       

    2. Aufgaben eines Themenleiters ist die Organisation seines Themengebietes. Er ist verantwortlich für das Programm und die Durchführung. Die Terminplanung folgt in enger Abstimmung mit den anderen Themenleitern. Bei Terminkollision entscheidet der Vorstand.

       

    3. Der Themenleiter gibt zu Beginn eines Jahres einen Überblick über geplante Aktivitäten. Der Themenleiter plant einen Veranstaltungskalender jeweils für ein Quartal. Der Veranstaltungskalender ist vom Vorstand freizugeben.

       

    4. Mitglieder des erweiterten Vorstandes gelten nicht als Vorstand im Sinne von §26 BGB.
      Insbesondere besitzen Mitglieder des erweiterten Vorstandes keine Beschlußfähigkeit, weder einzeln noch als Gruppe; sie können keine Sitzungen einberufen und sie sind nicht berechtigt, Beschlüsse zu beurkunden.

       

    5. Der erweitere Vorstand berichtet an den Vorstand. Er erstellt einen Bericht über das abgelaufene Quartal.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Satzung und
      Ordnungen anerkennt. Zwecks Aufnahme ist an die Geschäftsstelle des Vereins ein
      schriftlicher Antrag zu richten.

       

    2. Der Verein hat folgende Mitglieder:

6.2.1 Aktive Mitglieder

a) Ein aktives Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

Die endgültige Aufnahme als aktives Mitglied erfolgt nach 1 Probejahr durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Während der Probezeit besteht kein Stimmrecht.

 

b) Die Mitgliedschaft während der Probezeit kann beiderseitig ohne Angaben von Gründen mit vierwöchiger Frist zum Quartal aufgekündigt werden.

 

c) Über die vorläufige Aufnahme und die Kündigung seitens des Kultur im Konsum e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6.2.2 Fördernde Mitglieder

a) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, welche die Vereinszwecke ideell und materiell unterstützen, ohne aktiv zu sein. Sie haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme seitens des KoKu entscheidet der/die 1. Vorsitzende.

 

 

§ 7 Beiträge

    1. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn der Mitgliedschaft erhoben. Die Höhe
      des Mitgliedsbeitrages wird nach Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern zur

      Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
      der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgelegt.

       

    2. Die jeweils gültigen Beträge nach Art, Höhe und Fälligkeit sind in einer "Beitragsordnung" niedergelegt.

       

    3. Ist ein Mitglied mit der fälligen Zahlung in Rückstand geraten, ruht das Stimmrecht bis zum Eingang des Betrages.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.

    2. Zur Jahreshauptversammlung ist spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Termin muss bereits 4 Wochen vorher bekannt gemacht werden. Die Tagesordnung wird in der jeweiligen Versammlung festgelegt. 

    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 14
      Tagen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand
      beschließt. 

    1. Schriftliche Einladungen gehen an sämtliche Mitglieder. Sie erfolgen ausschließlich online per Email an die zuletzt bekannte Adresse des jeweiligen Mitgliedes.

       

    2. Zur Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß eingeladenen Versammlung ist die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern nicht erforderlich. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit der Mehrheit der abgegebenen c Stimmen getroffen; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

       

    3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag abgelehnt.

       

    4. Anträge können von Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden.

       

    5. Einzelbestimmungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und Wahlen sind in der "Geschäftsordnung" des Vereins niedergelegt.

 

§ 9 Rechte und Pflichten

9.1 Jedes aktive Mitglied (außer wenn noch aktives Mitglied auf Probe) hat Sitz und
Stimme in der Versammlung; es ist wählbar.

 

9.2 Jedes Mitglied kann an den offiziellen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen insoweit
wie freie Plätze zur Verfügung stehen. Das Platzangebot ist beschränkt. Es besteht
kein Anspruch auf Teilnahme beziehungsweise Einlaß, wenn eine Veranstaltung
ausgebucht ist beziehungsweise alle Plätze belegt sind (Ausnahme: Kursteilnehmer mit
gebuchter und bestätigter Teilnahme von kostenpflichtigen Veranstaltungen).

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

10.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

            a) freiwilligen Austritt des Mitglieds

            b) Tod des Mitglieds

            c) Kündigung seitens des Vereins

            d) Ausschluss durch Erklärung des Vereins.

 

 § 11 Beschlüsse

11.1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

 

11.2 Das Protokoll ist bekannt zu geben und von dem/der Versammlungsleiter/in und von

dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

11.3 Durch die Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind bindend.

 

 

§ 12 Wahlen

12.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren

gewählt.

12.2 Sie bleiben so lange im Amt, bis der/die Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist nach

vorheriger Entlastung zulässig.

 

 

§ 13 Kassenprüfung

13.1 Die Kasse und die Bücher des Vereins sowie evtl. Nebenkassen werden in jedem Jahr
durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen
geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes. Ist ein/e Kassenprüfer/in zum Prüfungszeitraum nachweislich verhindert,
so ist die Prüfung der Kasse durch nur eine/n Kassenprüfer/in zulässig.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

14.2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

14.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.

14.4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

 

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 7. April 2019 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Die vorliegende, überarbeitete Fassung wurde von den Mitgliedern der Hauptversammlung am 22. Juni freigegeben und unterzeichnet.

 

 

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